Kurs
4.3
„Gute Sitten“ im Straf- und Zivilrecht
16.07. - 01.08.2026 Sögel
Das Bundesverfassungsgericht erlaubte es dem Gesetzgeber in den Anfangsjahren der Bundesrepublik, die männliche Homosexualität unter Strafe zu stellen. Die Begründung: Gleichgeschlechtliche Betätigung sei „unsittlich“. Dieses Fehlurteil verdeutlicht anschaulich, welche Gefahren bestehen, wenn vorherrschende Moralvorstellungen Eingang in die Rechtsordnung erhalten.
Trotz dieser Gefahren findet sich der Begriff der „guten Sitten“ auch heute noch in unterschiedlichen Vorschriften des Straf- und Zivilrechts wieder. Seine Bedeutung hat sich im Laufe der Jahrzehnte – vom Nationalsozialismus, über den Beginn der Bundesrepublik bis hin zur Gegenwart – allerdings erheblich gewandelt. Heutzutage dienen die „guten Sitten“ zum Beispiel dazu, Verbraucherinnen und Verbraucher vor anstößigen Geschäftspraktiken von Banken und Automobilkonzernen zu schützen.
Wie missbrauchten die Gerichte im Nationalsozialismus den Begriff der „guten Sitten“? Könnte die Homosexualität einfach wieder verboten werden? Sollte man die „guten Sitten“ besser aus dem Gesetz verbannen? Und welche Rolle spielen eigentlich die Grundrechte bei all dem?
Im Verlauf des Kurses erarbeiten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Antworten auf diese Fragen durch die Lektüre wissenschaftlicher Texte, Vorträge und im gemeinsamen Gespräch. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erlernen anhand von Falllösungen auch den Umgang mit Rechtsprechung und Literatur sowie die juristische Argumentationsweise.
An erster Stelle steht dabei stets: Freude an einem ersten Einblick in das Straf- und Zivilrecht zu haben.
Juristische Vorkenntnisse sind für die Teilnahme am Kurs nicht erforderlich. Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten im Vorfeld eine Textsammlung. Vor Kursbeginn bereiten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Referate vor.
Die
Kursleitung